VOB - Grundseminar für den Praktiker
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Fachseminar Neues Bauvertragsrecht

Die Neuerungen im Bauvertragsrecht und in der kaufrechtlichen Mängelhaftung treten am 01.01.2018 inkraft. Informieren Sie sich rechtzeitig für kommende Ausschreibungen. In unserem Fachseminar erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.

Das Bauvertragsrecht hat für die Handwerker des Bauhaupt- und Baunebengewerbes einen hohen Stellenwert. Das neue Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur kaufrechtlichen Mängelhaftung gilt für alle Verträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen werden. Es bringt entscheidende Änderungen, mit denen sich jeder Bauunternehmer und Handwerker rechtzeitig befassen sollte.

Informieren Sie sich in unserem Seminar über die unmittelbar bevorstehenden Neuerungen! Unser Referent, Claus Rückert, ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und seit vielen Jahren auf das Bauvertragsrecht spezialisiert. Er erläutert Ihnen Schritt für Schritt alles, was Sie über das neue Gesetz wissen müssen.

Die Neuregelung betrifft vor allem folgende Bereiche
 

Allgemeines Werkvertragsrecht

  • Abschlagszahlungen
  • Abnahme
  • Kündigung aus wichtigem Grund

Bauvertragsrecht

  • Anordnungsrecht des Bestellers
  • Vergütungsanpassung aufgrund von Anordungen des Bestellers
  • Zustandsfeststellung nach Abnahmeverweigerung durch Besteller
  • Gesetzliche Schriftformerfordernis für Kündigung des Bauvertrages

Verbraucherbauvertragsrecht

  • Pflicht des Unternehmers zur Baubeschreibung
  • Widerrufsrecht des Verbrauchers
  • Abschlagszahlungen und Absicherung des Vergütungsanspruchs
  • Erstellung und Herausgabe von Unterlagen durch den Unternehmer

Architekten- und Ingenieurrecht

  • Sonderkündigungsrecht des Bestellers
  • Anspruch auf Teilabnahme des Architekten und Ingenieurs
  • Regelungen zur gesamtschuldnerischen Haftung des Architekten und Ingenieurs mit dem bauausführenden Unternehmer

Bauträgervertragsrecht

  • Ausschluss der außerordentlichen Kündigung des Bauträgervertrags

Kaufvertragsrecht

  • Verschuldensunabhängige Pflicht des Verkäufers zum Ausbau der mangelhaften und Einbau der mangelfreien Kaufsache bzw. Erstattung der hierfür anfallenden Kosten

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